Die Pappenqualität entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie des LFGB und ist gemäß der BfR-Empfehlung XXXVI zugelassen.

Die lebensmittelechte Pappe kann daher unbedenklich zur Lebensmittelverpackung eingesetzt werden. Sie darf dabei in direktem Kontakt mit trockenen und fettenden Lebensmitteln stehen.

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